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Energienews 13. April 2018

Kurzgefasst: Neue Rechtslage beim Strom


Wer Strom an Dritte liefert oder abrechnet, hat rückwirkend zum 1. Januar 2018 eine neue Versorgerpflicht. Stromrechnungen müssen künftig ausweisen, ob der Versorger für die in Rechnung gestellte Stromlieferung Steuerbegünstigungen gemäß § 9 StromStG in Anspruch genommen hat. Damit soll die Transparenz für Letztverbraucher und Hauptzollämter verbessert werden. Auszuweisen sind Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 oder Stromsteuerermäßigungen nach § 9 Abs. 2 und 3 des StromStG. Hauptanwendungsfall dürfte dabei die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW sein. Wer dazu Fragen hat, der kann sich gerne beim Vertriebsteam der Stadtwerke Soest melden. Wir beraten Sie gerne und beantworten Ihre Fragen.