Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
Elektroladesäulen – vor einem Unternehmen.Bild: © AdobeFi
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – kurz GEIG – ist seit März 2021 in Kraft und damit eigentlich ein alter Hut. Es wurde aber erst Ende 2025 an die verschärften EU-Vorgaben der Gebäuderichtlinie angepasst und gilt in der neuen Fassung GEIG 2.0 seit Jahresbeginn 2026.
Wichtig für Bauende und Eigentümer
Grob gesagt verpflichtet das GEIG 2.0 Bauende und Eigentümer, bei Neubauten und größeren Renovierungen von Bestandsgebäuden Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bereitzustellen. Dies gilt für Gewerbeimmobilien ebenso wie für Wohnhäuser und es betrifft grundsätzlich Neubauten in gleichem Maße wie Bestandsimmobilien. Im Folgenden geben wir einen Überblick:
Das GEIG für Wohngebäude
Bestandsgebäude sind vom GEIG betroffen, wenn elf oder mehr Stellplätze für die Immobilie vorhanden sein müssen. An diesen Gebäuden muss jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für E-Mobilität ausgestattet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine größere Renovierung des Gebäudes (mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle; Parkplatz oder Gebäudeelektronik betroffen) ansteht. Konkrete Ladepunkte müssen nicht geschaffen werden. Bei Neubauten gilt: Die Vorgaben oben müssen bereits ab einer Anzahl von sechs Stellplätzen durchgeführt werden.
Elektroladesäulen – vor einem Mehrfamilienhaus. Bild: © AdobeFi
Das GEIG für Gewerbeimmobilien
Bestehende Gewerbe- oder Geschäftsimmobilien müssen mit einem Ladepunkt nachgerüstet werden, wenn sie über mindestens 21 Stellplätze verfügen. Dies ist bereits jetzt geltendes Recht. Bei geringerer Stellplatzanzahl (11 bis 20) muss ein Ladepunkt erst bei einer größeren Renovierung (mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle; Parkplatz oder Gebäudeelektronik betroffen) geschaffen werden. Dann soll zusätzlich an jedem fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur für weitere Ladepunkte verbaut werden. Neubauten müssen ab einer Anzahl von sieben Stellplätzen mit einem Ladepunkt versehen werden.
Welche Ausnahmen gibt es?
Die teils umfangreichen Ausnahmen für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) aus dem ursprünglichen Gesetz von 2021 wurden mit den EU-Vorgaben des Jahres 2026 deutlich verschärft. Nur noch in Ausnahmefällen sind KMU vollständig befreit, wenn:
- Die wirtschaftliche Belastung nachweislich unzumutbar ist.
- Technische Gegebenheiten die Installation unmöglich machen.
- Kosten für Ladeinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtrenovierung übersteigen.
- Die Gebäudehülle bei Renovierungen um weniger als 25 Prozent verändert wird
- Technische oder bauliche Gegebenheiten die Installation unmöglich machen.
Sie haben noch Fragen:
Max GriebenowLeitung Photovoltaik/E-Mobilität
T 02921.392-388
M.Griebenow@stadtwerke-soest.de









