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CO2-Kosten

Der CO₂-Preis auf Heizenergie soll Anreize setzen, Energie zu sparen und Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich zu senken. Seit dem 1. Januar 2023 regelt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, wie die Kohlendioxidkosten zwischen Vermieterinnen/Vermietern und Mieterinnen/Mietern aufzuteilen sind. Bei Wohngebäuden richtet sich die Aufteilung grundsätzlich nach dem jährlichen CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche.

Unser Rechner bietet eine unverbindliche erste Orientierung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorgaben sowie die Angaben in Ihrer Abrechnung, insbesondere Verbrauch, CO₂-Kosten und der jeweilige Emissionsfaktor. Eine rechtliche Prüfung im Einzelfall wird dadurch nicht ersetzt.

Zum Hintergrund

Seit 2021 wird in Deutschland ein CO₂-Preis auf bestimmte fossile Brennstoffe erhoben. Seit dem 1. Januar 2023 regelt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, wie diese Kohlendioxidkosten bei Mietverhältnissen zwischen Vermieterinnen/Vermietern und Mieterinnen/Mietern aufzuteilen sind. Bei Wohngebäuden erfolgt die Aufteilung grundsätzlich nach einem Stufenmodell, das sich am jährlichen CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche orientiert. (CO2KostAufG

 

Das sollten Sie wissen

  • Das Gesetz betrifft insbesondere Gebäude, die mit fossilen Brennstoffen oder Fernwärme beheizt werden. Dazu können zum Beispiel Erdgas-, Öl- oder Fernwärmeheizungen gehören.
  • Für strombetriebene Heizungen, zum Beispiel Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, werden in der Regel keine CO₂-Kosten nach dem CO2KostAufG zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.
  • Für Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Soest können die Angaben insbesondere dann relevant sein, wenn sie Erdgas, Fernwärme oder Wärmetechnik/Contracting von uns beziehen.
  • Bei Erdgas finden Sie die für die Aufteilung erforderlichen Informationen grundsätzlich auf Ihrer Erdgasrechnung.
  • Bei Fernwärme sind neben den CO₂-Kosten auch die maßgeblichen Emissionsfaktoren des jeweiligen Lieferjahres zu berücksichtigen. Diese Werte können regelmäßig erst nach Abschluss des Lieferjahres ermittelt werden und stehen daher erst im Folgejahr zur Verfügung.